In Oberösterreich unterliegt das Bauen und Wohnen der Landesgesetzgebung. Das bedeutet, dass das Land Oberösterreich für alle relevanten Gesetze zuständig ist.
Für die Planung eines Bauvorhabens empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig Kontakt mit der Marktgemeinde als Baubehörde aufzunehmen. Dabei sollten bereits mögliche Besonderheiten des Grundstücks geklärt werden, wie z. B.:
· Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
· Gefahrenpotentiale wie z.B. geogenes Baugrundrisiko, Hangwassergefährdung, Gefahrenzonenplan (Hochwasser)
· Anschlussmöglichkeiten an öffentliche Straße, Wasserleitung und Kanal
Die Marktgemeinde prüft die rechtlichen Voraussetzungen. Sobald diese Vorfragen geklärt sind, kann mit der detaillierten Planung des Bauvorhabens begonnen werden.
Grundsätzlich wird empfohlen, den Entwurfsplan von der Bauabteilung und dem bautechnischen Sachverständigen vorprüfen zu lassen.
Eine frühzeitige und sorgfältige Vorprüfung kann spätere Überraschungen im Bauverfahren vermeiden.
Im Vorprüfungsverfahren wird auch die Art des Verfahrens festgelegt, z. B.:
· Baubewilligung
· Baufreistellung
· Bauanzeige
Weiters wird ermittelt, welche sonstigen Behörden (z. B. Naturschutz, Gewerbe, Wasserrecht, Agrar) oder Parteien (z.B. Nachbarn) einzubeziehen sind.
Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen (Pläne eines befugten Planverfassers, Ansuchen, Baubeschreibung, Energieausweis etc.) kann die Bauverhandlung am Marktgemeindeamt stattfinden. Diese erfolgt entweder im vereinfachten Verfahren, wenn alle Nachbarn sämtliche Einreichpläne unterschrieben haben, oder als ausgeschriebene Bauverhandlung.
Die Baubewilligung wird mittels Bescheid erteilt und es kann nach Rechtskraft mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist dem Marktgemeindeamt zu melden und der Bauführer muss spätestens mit Baubeginn den am Bauamt aufliegenden Bauplan unterfertigen.
Hinweis:
Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde.
Abweichungen vom Bauplan nach Erteilung der Baubewilligung (z.B. Veränderung der Lage des Gebäudes, die Höhensituierung) können eine neuerliche Bewilligungspflicht erfordern und sind immer im Marktgemeindeamt zu melden.
Die Fertigstellung des Bauvorhabens muss, jedenfalls vor der Nutzung, schriftlich, unter Vorlage allenfalls notwendiger Beilagen, dem Marktgemeindeamt mitgeteilt werden.
Gebühren und Beiträge
Im Rahmen einer Baumaßnahme prüft die Marktgemeinde, ob Verkehrsflächenbeiträge oder (ergänzende) Gebühren für den Anschluss an den Schmutz- oder Regenwasserkanal bzw. an die Wasserleitung anfallen.
Da die Gebührenberechnungen individuell je nach Grundstücks- bzw. Gebäudegröße erfolgen, kann im Vorfeld keine verbindliche Auskunft diesbezüglich erteilt werden. Die Marktgemeinde stellt eine unverbindliche Übersicht der möglichen Vorschreibungsbeträge bei Errichtung eines Einfamilienhauses zur Verfügung.
Die Übersicht der Gebührenberechnung steht HIER zum Download zur Verfügung.
Laufende Benützungsgebühren können auf der Homepage www.taufkirchen-pram.at (Reiter „Marktgemeindeamt“ => „Bürgerservice“ => „Gebühren“) abgerufen werden.