"Gebührenbremse" - Verteilung des Zweckzuschusses

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Der Bund gewährte im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtung und -anlagen (§ 16 Abs. 1 Z15 FAG 2017).

 

An die Marktgemeinde Taufkirchen wurde daher ein Betrag von 48.316,00 Euro zugewiesen. Diese Mittel sind an die Abgabenpflichtigen in Form eines privatrechtlichen Zuschusses aufzuteilen. Die Verteilung dieser Mittel wurde in der Gemeinderatssitzung vom 27.6.2024 festgelegt. Da es in der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram in den Jahren 2023 und 2024 keine Erhöhungen der Wasser- und Kanalbenützungsgebühren gab, beschloss der Gemeinderat die Verteilung dieser Mittel auf Basis der entrichteten Abfallgrundgebühren vorzunehmen.

 

Alle Steuerpflichtigen mit einer laufenden Abfallgrundgebühr werden daher einen einmaligen Zuschuss erhalten. Voraussetzung ist neben dem Stichtag 1.6.2024 auch eine Vorschreibung der Abfallgrundgebühr im 3. Quartal. Die Berechnung erfolgt anteilsmäßig nach der Höhe der Grundgebühr, um auch Abstufungen nach den tatsächlich entrichteten Gebühren zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass mit der nächsten Vorschreibung der Abfallgrundgebühren (Ende Juli – Fälligkeit 15.8.2024) ein einmaliger Zuschuss gewährt wird. Für private Haushalte ist beispielsweise mit einem Zuschuss von ca. 34,00 €/Grundgebühr zu rechnen. Dieser wird auf der Gemeinderechnung detailliert ausgewiesen und die Vorschreibung entsprechend reduzieren.

 

Als Steuerpflichtiger haben Sie keinen Antrag zu stellen, die Erledigung erfolgt automatisch!

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Finanzabteilung der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram selbstverständlich gerne zur Verfügung.